Versicherung und Leistungserstattung
Fragen Sie möglichst vor Behandlungsbeginn (wenn der Anlass keine akute
Erkrankung ist) bei Ihrer Krankenkasse nach, ob und in welchem Umfang die
Kosten für alternative Heilmethoden übernommen werden. Auch in der Beamtenbeihilfe und in Zusatzversicherungen können Heilpraktiker- oder Homöopathie-Behandlungen mitversichert sein. Es
lohnt sich in jedem Fall ein Anruf. Vielleicht hat Ihre Versicherung ein
aktuelles Angebot, einen Spezial-Tarif oder eine Zusatzversicherungs-Möglichkeit,
von der Sie noch nichts wussten?
Behandlungskosten
Jede Erkrankung und jedes Anliegen ist verschieden. Eine Komma-genaue
Aussage zu den Kosten ist daher vorab nicht zu treffen. Orientierend können Sie
aber Folgendes annehmen:
Eine einfache Untersuchung und naturheilkundliche Behandlung, die eine Stunde
dauert, kostet ca. 60 Euro. Sind spezielle Anwendungen, Tests oder Ähnliches
notwendig, kann der Betrag schwanken. Wir besprechen aber vor Behandlungsbeginn
gemeinsam Notwendiges und Unnötiges.
Eine Homöopathie-Behandlung kostet pauschal für die erste Anamnese inkl. meiner
Ausarbeitung 150 Euro. Bei Kindern bis 12 Jahren 130 Euro bzw. bei Babys bis 2 Jahren 110 Euro. Studenten,
Auszubildende, Rentner oder Arbeitsuchende (Bitte um Nachweis!) können auf Anfrage einen Rabatt in Anspruch nehmen.
Absicherung von Patient und Behandelndem Jeder praktizierende
Heilpraktiker ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen. Ohne diese ist die Eröffnung und Führung einer Praxis nicht möglich.
Behandlungsvertrag
Mit Behandlungsbeginn wird zwischen Patient und Heilpraktiker ein
(mündlicher) Behandlungsvertrag geschlossen. Grundlage dieser Form des
Dienstvertrages ist das BGB.
Der Beruf des Heilpraktikers wird freiberuflich auf eigene Rechnung
ausgeübt. Für meine erbrachten Leistungen stelle ich Ihnen eine Rechnung, die Sie bitte innerhalb 14 Tagen
bezahlen. In besonderen Fällen können wir über eine Ratenzahlung sprechen,
diese sollte aber nicht die Regel sein. Überfällige Zahlungen dürfen gemahnt
werden, wofür Mahngebühren erhoben werden.
Im Gegenzug verpflichte ich mich, mein Wissen und meine Erfahrung zu Ihrer gesundheitlichen
Besserung und/oder Heilung einzusetzen und Sie nach bestem Wissen
und Gewissen mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln therapeutisch zu behandeln.
Sprechen Sie mich direkt an, wenn es Missverständnisse oder Unzufriedenheit gibt.
Sollte es unüberwindbare Verschiedenheiten geben, kann die Behandlung/der (mündliche)
Behandlungsvertrag beiderseits mündlich oder schriftlich beendet werden.
Bereits in Empfang genommene Leistungen sind zu in jedem Falle zu bezahlen. Bereits
bezahlte Leistungen sind zu erbringen.
Einschränkungen der Behandlung:
- Schulmedizinische Medikamente dürfen Heilpraktiker nicht
verordnen. Dies ist dem Arzt vorbehalten.
- Es gibt Erkrankungen, deren Behandlung dem Heilpraktiker per
Infektionsschutzgesetz verboten sind. Im Fall des Verdachts oder der
Zufalldiagnose einer solchen Erkrankung ist der Heilpraktiker
verpflichtet, die Behandlung abzulehnen und den Patienten an einen Arzt
zu verweisen. Bereits erbrachte Leistungen sind jedoch zu vergüten.
- Die sogenannte "Krankschreibung" für den Arbeitgeber kann ein
Heilpraktiker ausstellen, jedoch müssen Sie dringend vorher(!) bei Ihrem
Arbeitgeber klären, ob eine nichtärztliche Bescheinigung für den
Krankheitsfall anerkannt wird. Viele Arbeitgeber bestehen auf einem
ärztlichen Attest.
- Die Behandlung Minderjähriger darf nur mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten erfolgen.
Datenschutz und Schweigepflicht
Es gibt keine gesetzliche Schweigepflicht für Heilpraktiker. Jedoch ist
es für das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem
Grundvoraussetzung, dass das gesprochene Wort nicht weiter getragen
wird. Selbstverständlich auch nicht innerhalb der Familie.
Durch mich erhobene Daten, Informationen, Mitschriften, Notizen, Diagnosen
und alles andere, das Ihre Privatsphäre betrifft, wird verschlossen aufbewahrt
und vor der Kenntnisnahme Dritter so sicher wie es mir möglich ist geschützt.
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